Wohnbeihilfe für junge Leute: wer sie bekommt und wie du sie beantragst

Junge Frau sitzt in einer leeren Altbauwohnung zwischen Umzugskartons und rechnet ihre Miete durch

289 Euro in Vorarlberg, 277 in Wien, 165 in Oberösterreich, null in Niederösterreich. So viel Wohnbeihilfe bekommt dieselbe Person für dieselbe 45-Quadratmeter-Wohnung, je nachdem, in welchem Bundesland sie steht. Das Gehalt ist überall gleich: 1.300 Euro netto, 14-mal im Jahr.

Die Wohnbeihilfe ist Landessache. Neun Länder haben neun Regelwerke, mit eigenen Namen, eigenen Obergrenzen und eigenen Ausschlüssen. Für junge Leute zählen vor allem drei Punkte: das Mindestalter, das Mindesteinkommen und die Sonderregeln für Studierende. Wer einen davon übersieht, stellt einen Antrag, der von Anfang an keine Chance hat.

Neun Bundesländer, neun Namen für dieselbe Idee

Das Prinzip ist überall gleich. Das Land rechnet aus, wie viel Miete es für eine Wohnung deiner Größe anerkennt, und zieht davon ab, was du aus deinem Einkommen selbst zahlen kannst. Die Differenz bekommst du als monatlichen Zuschuss, meist für ein Jahr. Zurückzahlen musst du ihn nicht, solange deine Angaben stimmen.

Was „anrechenbar“ und was „zumutbar“ ist, legt aber jedes Land selbst fest. Schon der Name ist nicht überall derselbe:

  • Wien: Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz, zuständig ist die MA 50.
  • Niederösterreich: Wohnzuschuss oder Wohnbeihilfe, aber nur für geförderte Wohnungen, Wohnheime und Eigenheime.
  • Oberösterreich, Vorarlberg, Burgenland: Wohnbeihilfe, auch für privat vermietete Wohnungen.
  • Salzburg: Wohnbeihilfe für geförderte Mietwohnungen, „erweiterte Wohnbeihilfe“ für private.
  • Steiermark: Wohnunterstützung.
  • Tirol: Mietzinsbeihilfe für private Mietwohnungen, die das Land zu 80 Prozent und die Gemeinde zu 20 Prozent zahlt. Für Wohnungen, die mit Wohnbauförderung gebaut wurden, gibt es eine eigene Wohnbeihilfe.
  • Kärnten: Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz, seit 1. Jänner 2025 neu geregelt und inklusive eines Anteils für Betriebs- und Heizkosten.

Ein Gehalt, eine Wohnung, neun Ergebnisse

Wie weit die Länder auseinanderliegen, zeigt eine einfache Rechnung. Angenommen, du bist 22, hast die Lehre abgeschlossen und arbeitest Vollzeit. Du verdienst 1.300 Euro netto, 14-mal im Jahr. Das ergibt im Jahresschnitt 1.516,67 Euro im Monat.

Deine Wohnung hat 45 Quadratmeter, Kategorie A, du bist Hauptmieterin oder Hauptmieter. Der Hauptmietzins liegt bei 360 Euro inklusive Umsatzsteuer, also 8 Euro pro Quadratmeter. Dazu kommen 126 Euro Betriebskosten. Macht 486 Euro im Monat, eine eher günstige Wohnung.

Nach den Berechnungsregeln der Länder ergibt das folgende Beihilfen:

Bundesland Beihilfe pro Monat So wird gerechnet Der Haken
Vorarlberg rund 289 Euro 45 m² mal 10,80 Euro (Miete plus 2,80 Euro Betriebskostenpauschale), davon 13 Prozent des Einkommens selbst zu tragen Nur mit Vollzeitjob, Studierende sind ausgeschlossen
Wien rund 277 Euro Miete samt Betriebskosten (486 Euro), abzüglich 208,91 Euro Eigenanteil Mindesteinkommen 1.229,89 Euro, Schluss bei gut 1.700 Euro
Burgenland 225 Euro Nettomiete bis zum Richtwert von 6,15 Euro pro m², Eigenanteil 38 Euro Gedeckelt bei 5 Euro pro m², der Mietvertrag muss mindestens 3 Jahre laufen
Oberösterreich rund 165 Euro 45 m² mal 3,70 Euro, Eigenanteil knapp 1,50 Euro Höchstens 166,50 Euro, Hauptmietzins maximal 8 Euro pro m²
Salzburg rund 145 Euro Nettomiete ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer (327 Euro), Eigenanteil 12 Prozent des Einkommens Nur Kategorie A und mit schriftlichem Mietvertrag
Kärnten rund 142 Euro 50 m² mal 4 Euro Miete plus 50 m² mal 2,50 Euro Betriebskosten, Eigenanteil 183 Euro Hauptmietzins höchstens 11,66 Euro pro m²
Tirol rund 133 Euro 50 m² mal 4 Euro, Eigenanteil 4,4 Prozent des Einkommens Zwei Jahre Hauptwohnsitz in der Gemeinde, die Gemeinde muss mitzahlen
Steiermark 82 bis 90 Euro Betrag laut Einkommenstabelle, unabhängig von der Miethöhe Mehr als fünf Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, Vermögen höchstens 10.000 Euro
Niederösterreich 0 Euro Keine Leistung für privat vermietete Wohnungen Nur für geförderte Wohnungen, etwa von Genossenschaften

Quelle: Gesetze, Richtlinien und Infoblätter der neun Landesregierungen, Stand Oktober 2026. Vereinfachte Rechnung, verbindlich ist nur der Bescheid.

Drei Dinge fallen auf. Vorarlberg und Wien liegen vorne, weil beide die Betriebskosten mitrechnen. Wien setzt bei kleinen Wohnungen sogar 60 Quadratmeter an, solange die tatsächliche Miete das hergibt. Oberösterreich dagegen deckelt hart: Für eine Person ist bei 166,50 Euro Schluss, egal wie teuer die Wohnung ist.

Und oft kippt das Ergebnis an einer einzigen Bedingung. Läge der Hauptmietzins in Oberösterreich bei 8,01 statt 8 Euro pro Quadratmeter, gäbe es gar nichts. Wäre die Wohnung in Tirol gerade erst bezogen, nach einem Umzug aus einer anderen Gemeinde, ebenfalls nicht.

Unter 18 gibt es fast nirgends etwas

Seit 1. Mai 2025 steht es im Wiener Gesetz ausdrücklich: Anspruchsberechtigt sind „volljährige“ österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Das Wort kam mit einer Novelle dazu. Kärnten und Vorarlberg verlangen ebenfalls Volljährigkeit, die Steiermark schreibt „mindestens 18 Jahre“, Tirol gewährt die Mietzinsbeihilfe „im Regelfall“ nur an Personen ab 18.

Wer mit 16 oder 17 für eine Lehrstelle in eine andere Stadt zieht, muss die Miete also anders stemmen: mit der Lehrlingsentschädigung, dem Unterhalt der Eltern und der Familienbeihilfe. Und ein Platz im Lehrlings- oder Studentenheim bringt auch mit 18 keine Wohnbeihilfe: Heime sind in Wien, Oberösterreich, Tirol und im Burgenland ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Mindesteinkommen: Auch zu wenig Geld ist ein Ausschlussgrund

Die Wohnbeihilfe ist keine Sozialhilfe. Sie richtet sich an Menschen, die ihr Leben grundsätzlich selbst finanzieren und an der Miete knabbern. Deshalb verlangen mehrere Länder ein Mindesteinkommen. Das trifft junge Leute härter als alle anderen.

Wien: 1.229,89 Euro

Ein Einpersonenhaushalt muss in Wien 2026 mindestens 1.229,89 Euro netto im Monat nachweisen, so viel wie der Richtsatz der Wiener Mindestsicherung. Laut Stadt Wien zählen dazu das Arbeitseinkommen, die Lehrlingsentschädigung, die Studienbeihilfe, ein Stipendium einer österreichischen Universität, Geld aus dem Präsenz- oder Zivildienst und die Unterstützung der Eltern. Nicht dazu zählen die Familienbeihilfe, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung.

Die Familienbeihilfe hilft dir also nicht über die Schwelle. Überweisen dir deine Eltern jeden Monat einen fixen Betrag, legst du eine Unterstützungserklärung und die Kontoauszüge der letzten vier Monate bei. Wer die Wiener Mindestsicherung bezieht, bekommt keine Wohnbeihilfe. Für die Wohnkosten ist dann die Mietbeihilfe der Mindestsicherung bei der MA 40 zuständig.

Oberösterreich: die Geringfügigkeitsgrenze

Oberösterreich legt die Latte tiefer, bei der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 551,10 Euro im Monat. Für Studierende gibt es eine Ausnahme mit Abschlag: Wer weder Studienbeihilfe bezieht noch das Mindesteinkommen erreicht, kann laut Land Oberösterreich eine um 50 Prozent verminderte Wohnbeihilfe bekommen.

Vorarlberg: Vollzeit oder nichts

Vorarlberg nennt keinen Eurobetrag, sondern verlangt ein Einkommen aus „vollberuflicher Tätigkeit“ oder eine Leistung, die daraus folgt, etwa Arbeitslosengeld. Teilzeit zählt nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, beim Wiedereinstieg oder ab 30 Wochenstunden, wenn das in der Branche üblich ist. Wohnst du in einer WG oder mit Partner, müssen eure Einkommen zusammen mindestens einem Vollzeitjob entsprechen.

Die Grenze nach oben kommt schnell

Das Fenster ist schmal. In Wien endet die Wohnbeihilfe für eine Person bei gut 1.700 Euro netto im Monat. In Oberösterreich gibt es ab 1.674,70 Euro im Monat nichts mehr, gerechnet als Jahreszwölftel samt Sonderzahlungen. Die Tabelle der steirischen Wohnunterstützung läuft bei 1.661 Euro aus, mit gerade noch gut zehn Euro für eine Person.

Was das bedeutet, zeigt wieder die Beispielwohnung in Wien. Mit 1.250 Euro netto bekommst du dort rund 312 Euro Wohnbeihilfe. Steigt dein Gehalt um 400 Euro auf 1.650 Euro, sind es null. Von den 400 Euro mehr bleiben dir dann unterm Strich nur 88. Wer eine Gehaltserhöhung erwartet, sollte das bei der Wohnungswahl mitdenken und nicht mit der Beihilfe kalkulieren, als wäre sie fix.

Lehrlinge: Was mit der Lehrlingsentschädigung passiert

Ob deine Lehrlingsentschädigung als Einkommen gilt, hängt am Land. Wien rechnet sie ausdrücklich dazu. Tirol macht es umgekehrt: Bei der Mietzinsbeihilfe „zählen Lehrlingsentschädigungen nicht zum Einkommen“, steht in der Richtlinie des Landes Tirol. Das senkt deinen Eigenanteil. Den eigenen Mietvertrag und die zwei Jahre Hauptwohnsitz in der Gemeinde brauchst du trotzdem.

Oberösterreich nennt Lehrlinge sogar ausdrücklich als Zielgruppe der Wohnbeihilfe. Stellst du den Antrag selbst, legst du den Lehrvertrag bei. In Salzburg zählt die Lehrlingsentschädigung volljähriger Kinder im Haushalt zum Einkommen, in der Steiermark muss für Haushaltsmitglieder ab 15 der Lehrvertrag samt Höhe der Entschädigung dabei sein.

Als Lehrling allein in Wien stößt du vor allem auf das Mindesteinkommen. Liegt deine Lehrlingsentschädigung unter 1.229,89 Euro netto, reicht sie allein nicht. Regelmäßige Zahlungen der Eltern können die Lücke schließen, denn sie zählen in Wien mit.

Studierende: von 50 Prozent Abschlag bis komplett ausgeschlossen

Bei keiner Gruppe gehen die Regeln so weit auseinander. Land für Land:

  • Vorarlberg: Schülerinnen, Schüler und Studierende bekommen keine Wohnbeihilfe. Ausnahmen gibt es nur, wenn das AMS die Ausbildung mit Taggeld unterstützt, wenn du mindestens 40 Prozent Teilzeit arbeitest, wenn du alleinerziehend bist oder ein Selbsterhalterstipendium beziehst.
  • Tirol: Mietzinsbeihilfe nur bei sozialer Bedürftigkeit und mit Mietvertrag für die ganze Wohnung. Bedürftig bist du in der Regel, wenn jeder Elternteil höchstens 1.995 Euro netto im Monat verdient oder beide zusammen höchstens 3.990 Euro. Gibt es nur einen Unterhaltspflichtigen, liegt die Grenze bei 2.850 Euro, für jedes Geschwister unter 25 steigt sie um 245 Euro. Angerechnet werden höchstens 4 Euro pro Quadratmeter und 50 Quadratmeter, in einer Studenten-WG insgesamt höchstens 90.
  • Steiermark: Verdienst du im Jahr weniger als 7.903,80 Euro, wird das Einkommen deiner Eltern mitgerechnet, auch wenn du nicht bei ihnen wohnst. Liegst du darüber, zählt nur dein eigenes.
  • Oberösterreich: Mit Studienbeihilfe oder einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gibt es die normale Wohnbeihilfe, sonst die Hälfte.
  • Wien: Kein eigener Paragraf für Studierende, aber das Mindesteinkommen von 1.229,89 Euro gilt auch für dich. Studienbeihilfe und Geld von den Eltern zählen mit.
  • Niederösterreich: Nur in geförderten Wohnungen möglich. Bei Schülern und Studierenden werden 15 Prozent des Einkommens der Eltern herangezogen.
  • Burgenland: Bist du unterhaltsberechtigt, gibt es Wohnbeihilfe nur, wenn dir das Wohnen bei den Eltern nicht zumutbar ist. Laut Richtlinie des Landes Burgenland ist das vor allem dann der Fall, wenn dein Studienort mehr als 70 Kilometer vom Wohnort der Eltern entfernt liegt und kein Heimplatz frei ist.
  • Salzburg und Kärnten: Keine eigene Studierendenregel. Salzburg verlangt bei Studienbeihilfe eine Bestätigung der auszahlenden Stelle, Kärnten eine Inskriptionsbestätigung.

Die Studienbeihilfe zählt also fast überall als Einkommen, manchmal hilft sie dir über das Mindesteinkommen, manchmal senkt sie den Zuschuss. Wie du sie beantragst und welche Stipendien es daneben gibt, steht im Beitrag über Stipendien in Österreich.

WG, Untermiete, Studentenheim: wo Anträge scheitern

In der WG darf nur eine Person ansuchen

In Wien kann in einer Wohngemeinschaft nur die Person Wohnbeihilfe beantragen, die im Mietvertrag steht. Stehen mehrere drin, bekommt trotzdem nur eine die Beihilfe. Alle gemeldeten Mitbewohner musst du angeben, auch jene mit Nebenwohnsitz. Ab vier Erwachsenen ist das gemeinsame Mindesteinkommen laut Stadt Wien meist schon höher als das höchstmögliche Haushaltseinkommen. Eine Beihilfe ist dann praktisch ausgeschlossen.

Bei zwei oder drei Personen kann sich ein Antrag lohnen, wenn ihr wenig verdient. Wie ihr den Mietvertrag in der WG aufsetzt und wer Hauptmieter wird, erklärt der Beitrag WG gründen in Österreich.

Untermiete, Zimmer, Verwandte

Fast überall brauchst du einen Hauptmietvertrag. Oberösterreich, die Steiermark und Kärnten schreiben das ausdrücklich vor, Tirol fördert nur, wer direkt vom Eigentümer mietet. Für einzeln vermietete Zimmer gibt es in Tirol keine Mietzinsbeihilfe. Oberösterreich lehnt Pauschalmieten ab, bei denen Miete und Betriebskosten in einem Betrag stecken.

Mietest du von Eltern, Großeltern oder Geschwistern, gibt es in Wien, Oberösterreich, der Steiermark und Kärnten keine Beihilfe. Die Länder zählen solche Verträge zu den nahestehenden Personen und schließen sie aus.

Studentenheim

Ein Heimplatz ist keine Wohnung im Sinne der Wohnbeihilfe. Wien hat Heimbewohner mit der Novelle 2025 ausdrücklich ausgeschlossen, Oberösterreich, Tirol und das Burgenland ebenso.

Befristung und zu teure Wohnungen

Das Burgenland fördert keine Mietverträge, die auf weniger als drei Jahre befristet sind. Andere Länder schließen teure Wohnungen aus. In Oberösterreich darf der Hauptmietzins bei Verträgen ab 2023 höchstens 8 Euro pro Quadratmeter betragen, bei älteren 7 Euro. In Kärnten liegt die Grenze bei 11,66 Euro inklusive Umsatzsteuer.

In Salzburg darf die Nettomiete für die erweiterte Wohnbeihilfe seit 1. April 2026 höchstens 12,57 Euro pro Quadratmeter betragen, in der Stadt Salzburg, ihren Nachbargemeinden und Orten wie Hallein oder Zell am See. In den übrigen Gemeinden sind es 11,17 Euro. Das steht auf der Seite der Salzburger Wohnbauförderung, zusammen mit dem Hinweis, dass Betriebskosten, Heizung und Steuern nicht gefördert werden.

Wie lange du schon hier wohnen musst

Wer zum Studieren oder Arbeiten aus dem Ausland kommt, auch aus Deutschland, oder innerhalb Österreichs umzieht, stößt auf Wartezeiten:

  • Steiermark: mehr als fünf Jahre ununterbrochen Hauptwohnsitz in Österreich. Das Infoblatt des Landes Steiermark nennt das als allgemeine Voraussetzung.
  • Niederösterreich: mindestens fünf Jahre ununterbrochen mit Wohnsitz in Österreich gemeldet, unmittelbar vor dem Antrag.
  • Burgenland: mindestens zwei Jahre Hauptwohnsitz in Österreich und Einkünfte, die hier steuerpflichtig sind.
  • Tirol: zwei Jahre Hauptwohnsitz in der Gemeinde, in der du ansuchst.

Die Tiroler Regel trifft auch Einheimische. Ziehst du aus deinem Heimatort für den Job nach Innsbruck, beginnen die zwei Jahre dort neu. Die Zeit in der alten Gemeinde wird nur angerechnet, wenn du in den zwölf Monaten vor dem Antrag schon Mietzinsbeihilfe bezogen hast. Wer insgesamt 15 Jahre in einer Gemeinde gelebt hat, ist dort den Ortsansässigen gleichgestellt.

Wien, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg stellen EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern gleich. Längere Fristen gelten dort vor allem für Menschen aus Drittstaaten, in Wien etwa fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt.

Der Antrag Schritt für Schritt

1. Erst einziehen und anmelden

Beantragen kannst du die Beihilfe erst, wenn du in der Wohnung wohnst und dort deinen Hauptwohnsitz hast. Die Wiener Wohnbeihilfenstelle formuliert es so: nur für eine Wohnung, in der du schon wohnst. In Tirol geht es frühestens nach Abschluss des Mietvertrags.

2. Die Unterlagen

  • Mietvertrag mit Aufschlüsselung von Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer, in Salzburg zusätzlich die Bestätigung der Ausstattungskategorie
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, meist der Jahreslohnzettel des Vorjahres, in Wien auch die Lohnzettel der letzten drei Monate
  • je nach Situation Lehrvertrag, Inskriptionsbestätigung oder Studienbeihilfenbescheid
  • Nachweise über Unterhalt oder regelmäßige Zahlungen der Eltern
  • amtlicher Lichtbildausweis, bei EU-Bürgern die Anmeldebescheinigung

Hast du erst vor kurzem zu arbeiten begonnen, fehlt der Jahreslohnzettel. Die Steiermark akzeptiert dann einen Lohnzettel mit dem Datum des Arbeitsbeginns, Vorarlberg rechnet beim ersten Antrag mit dem aktuellen Einkommen. Niederösterreich und Oberösterreich verlangen dagegen das Einkommen des ganzen Vorjahres.

3. Wo du einreichst

  • Wien: online oder bei der Wohnbeihilfenstelle der MA 50 in der Heiligenstädter Straße 31
  • Niederösterreich: Abteilung Wohnungsförderung in St. Pölten, oft über die Hausverwaltung der Genossenschaft
  • Oberösterreich: per E-Mail oder im Landesdienstleistungszentrum in Linz
  • Salzburg: per Post, E-Mail oder persönlich in der Wohnberatung in Wals-Siezenheim
  • Steiermark: online oder per Post an das Referat Beihilfen und Sozialservice in Graz, E-Mails nimmt das Land nicht an
  • Kärnten: am besten über den Onlineantrag des Landes Kärnten
  • Tirol und Vorarlberg: beim Gemeindeamt deines Wohnorts, in Innsbruck beim Stadtmagistrat
  • Burgenland: beim Sozial- und Klimafonds der Landesregierung

Für die geförderten Wohnungen in Niederösterreich gibt es ein gemeinsames Formular für Wohnzuschuss und Wohnbeihilfe. Das Land Niederösterreich rechnet automatisch die Variante aus, die für dich günstiger ist.

4. Das richtige Datum

Ein paar Tage können dich einen ganzen Monat kosten. In Wien und der Steiermark zählt der 15.: Ist der Antrag bis dahin eingelangt, in der Steiermark samt allen Unterlagen, gibt es die Beihilfe ab dem Ersten dieses Monats. In Tirol reicht dafür der dritte Werktag.

Salzburg, Vorarlberg und Kärnten zahlen frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag einlangt. Rückwirkend gibt es dort im Normalfall nichts, Salzburg macht nur bei unverschuldeten Verzögerungen wie einer Krankheit eine Ausnahme. Wien gewährt auf Wunsch bis zu vier Monate rückwirkend, Niederösterreich bis zu drei. Zieh also nicht ein und warte, bis der Alltag sich eingespielt hat, sondern stell den Antrag im ersten Monat.

Nach der Bewilligung: melden, verlängern, nicht vergessen

Bewilligt wird fast überall für höchstens ein Jahr, danach musst du neu ansuchen. In Tirol muss der Folgeantrag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eingehen, sonst gibt es keine durchgehende Weitergewährung. Wien zahlt monatlich im Voraus, Oberösterreich und Vorarlberg am Monatsende.

Ändert sich etwas, musst du es melden: ein neuer Job, eine Gehaltserhöhung, ein Mitbewohner, der einzieht, ein Umzug. Wien und Oberösterreich geben dafür einen Monat Zeit, Vorarlberg nur zwei Wochen. Zu viel bezahlte Beihilfe fordern die Länder zurück, Wien mit Bescheid und auf Wunsch in Raten.

Eine Sonderregel betrifft den Grundwehrdienst. Bekommst du in dieser Zeit Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, endet in Wien die Wohnbeihilfe, in Oberösterreich verringert sie den Anspruch. Was beim Bundesheer und im Zivildienst sonst finanziell auf dich zukommt, steht im Vergleich Zivildienst oder Bundesheer.

Wenn es keine Wohnbeihilfe gibt

Kein Anspruch heißt nicht, dass du mit der Miete allein bleibst. Ein paar Wege, die du prüfen solltest:

  • Familienbeihilfe: Sie läuft während einer Ausbildung bis zur Altersgrenze weiter, solange du die Zuverdienstgrenze einhältst. Wie viel du nebenbei verdienen darfst, steht im Beitrag über Ferialjob und Zuverdienst.
  • Geförderte Wohnung: In Niederösterreich gibt es Wohnzuschuss und Wohnbeihilfe nur dort. Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen sind die Mieten außerdem gesetzlich begrenzt, darauf weist das Land Oberösterreich ausdrücklich hin.
  • Sozialhilfe und Mindestsicherung: Liegt dein Einkommen unter dem Mindestsatz, ist nicht die Wohnbeihilfe zuständig, sondern die Sozialhilfe deines Bundeslands. In Wien hat die Mindestsicherung eine eigene Mietbeihilfe.
  • Beratung: Das Land Vorarlberg verweist selbst auf ifs Wohnen, die dowas-Beratungsstelle, die Kaplan-Bonetti-Beratungsstelle und die Caritas, wenn eine Wohnbeihilfe nicht möglich ist.

Rechne die Wohnbeihilfe nie fest ins Budget ein, bevor der Bescheid da ist. Die Bearbeitung dauert in Oberösterreich laut Land mehrere Wochen, und bis dahin zahlst du die volle Miete. Was eine Wohnung samt Kaution, Einrichtung und Strom tatsächlich kostet, rechnet der Beitrag Erste eigene Wohnung durch.

Ein letzter Blick auf die Zahlen lohnt sich vor der Unterschrift unter den Mietvertrag. Der Richtwert, an dem Wien und das Burgenland ihre Grenzen ausrichten, ist laut Statistik Austria am 1. April 2026 nur um rund ein Prozent gestiegen, in Wien von 6,67 auf 6,74 Euro, im Burgenland von 6,09 auf 6,15 Euro. Was über diesen Grenzen liegt, bleibt in jedem Bundesland an dir hängen. Wer zwischen zwei Wohnungen schwankt, fährt mit der kleineren und billigeren meist besser, auch weil viele Länder ohnehin nur 45 bis 60 Quadratmeter anrechnen.